Die zunehmende internationale Mobilität von Führungskräften und
hochqualifizierten Arbeitnehmern stellt Unternehmen vor die praktische
Herausforderung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote grenzüberschreitend zu
vereinbaren und durchzusetzen. Dabei müssen sich die Parteien darauf
verlassen können, dass die von ihnen getroffene Risikoallokation auch im
internationalen Kontext Bestand hat. Die Frage, ob ein nach ausländischem
Recht wirksam begründetes, nicht kompensiertes Wettbewerbsverbot in
Deutschland Geltung beanspruchen kann, ist bislang nicht abschließend
geklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die deutschen
Karenzentschädigungsvorschriften keine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Rom I-VO darstellen und damit keinen Anspruch auf universelle
Anwendung erheben können. Die Antwort auf die kollisionsrechtlichen
Herausforderungen liegt weniger in einer Korrektur durch zwingendes Recht
als vielmehr in einer vorausschauenden, jurisdiktionsspezifischen
Vertragsgestaltung.