AG Brandenburg
Hat ein Mitarbeiter einer Firma einen Facebook-Account für diese Firma registrieren lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters von diesem ggf. die Herausgabe desjenigen verlangen, 277was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich die vertragliche Registrierung des Accounts – erlangt hat. Allein der Aufbau eines Benutzer-Kontos durch den Mitarbeiter mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers gewährt allein noch keine Herausgaberechte.…
AG Brandenburg, K&R 2018, 276-280 (Urteil vom 31.01.2018, 31 C 212/17)