LG Essen
Die Schuldnerin eines gerichtlichen Unterlassungstitels ist verpflichtet, den Inhalt ihrer Internetseiten regelmäßig daraufhin zu kontrollieren, ob der Unterlassungstitel eingehalten wird. Sie ist auch verpflichtet, den mit der Gestaltung der Homepage beauftragten Unternehmer schriftlich zu informieren, dass die Werbung so nicht mehr erscheinen darf (Leitsätze der Wettbewerbszentrale).
LG Essen, WRP 2014, 759 (Beschluss vom 19.02.2014, 41 O 77/12)