VG Frankfurt a. M.
Die Rechtsfolge des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt nicht erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nach dieser Vorschrift nur hinsichtlich bestimmter Regelungsinhalte übertragbar wäre. Insbesondere ist der „Super-Cap“ im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 als übertragungsfähiger Inhalt der Begrenzungsentscheidung zu qualifizieren.
VG Frankfurt a. M., ZNER 2023, 271-273 (Urteil vom 30.03.2023, 5 K 4086/19.F)