Durch die Regelung des § 8 Abs. 2 SSpielhG hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Spielhallenbetreibers konstituiert, derzufolge dieser das Aufstellen von Geldautomaten, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, weder ermöglichen, noch dulden oder sonst begünstigen darf.
OVG Saarland, ZfWG 2018, 286-291 (Urteil vom 23.02.2018, 1 A 214/16)