Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen.
OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2016, 74 (Beschluss vom 23.12.2014, 6 B 10898/14.OVG)