LG Nürnberg-Fürth
Wird durch eine Klinik für plastische Chirurgie konkret für Operationen wie Brustvergrößerungen oder Fettabsaugungen im Internet geworben, handelt es sich um produkt- und leistungsbezogene Werbung, die unter den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Wird dem Kunden ein kostenloses Beratungsgespräch angeboten, handelt es sich um eine unzulässige Zuwendung in Form einer ärztlichen Leistung die üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird. …
LG Nürnberg-Fürth, WRP 2014, 114-115 (Urteil vom 19.07.2013, 4 HK O 1549/13)