§ 12 EEG 2012 begründet einen Entschädigungsanspruch in Fällen der Drosselung der Einspeisung von Strom wegen eines Netzengpasses aus laufendem Betrieb, nicht aber bei anfänglich beschränkter Einspeisung wegen noch nicht vorhandener Netzkapazitäten.
Brandenburgisches OLG, ZNER 2017, 369-370 (Urteil vom 20.06.2017, 6 U 58/15)