LG Mönchengladbach
Wird für ein Tagesgeldkonto im Internetauftritt einer Bank im Blickfang mit einem Zinssatz geworben reicht es nicht aus, wenn erst auf der dritten Unterseite dieses Interauftrittes darauf hingewiesen wird, dass dieser Zinssatz nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro gelten soll und darüber hinausgehende Beträge schlechter verzinst werden.
LG Mönchengladbach, WRP 2013, 1400-1402 (Urteil vom 15.07.2013, 8 O 18/13)