Die Pflichtangaben des § 6a Abs. 1 PAngV sind auch dann anzugeben, wenn das Kreditinstitut in seiner Werbung lediglich den effektiven Jahreszins nennt; das gilt auch dann, wenn dieser nicht hervorgehoben wird.
OLG Düsseldorf, WRP 2016, 662 (Urteil vom 22.09.2015, I-20 U 46/15)