LG Düsseldorf
Die Werbung einer Versicherungsvermittlerin auf einem Businessportal mit der Angabe „Versicherungsmakler/in“ ist unzulässig, wenn die Werbende über keine Erlaubnis für die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers verfügt. Beauftragt die Versicherungsvermittlerin für die Werbung einen Portalbetreiber, haftet sie für dessen fehlerhafte Darstellung. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Düsseldorf, WRP 2021, 1242 (Urteil vom 22.01.2021, 38 O 68/20)