Wirbt eine Krankenkasse im Rahmen eines Leistungsvergleiches mit der Kostenübernahme für medizinische Behandlungen, so muss auf die Deckelung der Erstattungsbeträge oder eine Begrenzung der Zahl der Behandlungen (maximal 5) deutlich hingewiesen werden. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Saarbrücken, WRP 2020, 938-941 (Urteil vom 22.04.2020, 7 HK O 17/19)