VGH München
Die Neuerrichtung eines Objekts, das bereits für sich genommen eine Anlage iSv § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage iSv § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ iSv § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen.
VGH München, ZNER 2016, 419-424 (Beschluss vom 04.07.2016, 22 CS 16.1078)