Die Kündigung eines Wärmelieferungsvertrages durch den Kunden ist wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn der Kunde in der Folgezeit weiter Fernwärme von dem Versorgungsunternehmen bezieht und auf Rechnungslegung Zahlungen leistet und damit den Vertrag durch schlüssiges Verhalten fortsetzt.
OLG Brandenburg, ZNER 2012, 487-490 (Urteil vom 24.03.2011, 12 U 80/10)