EuGH
Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie; aufgehoben mit Wirkung vom 1.9.2020 und ersetzt durch VO 2018/858) sind dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. …
EuGH, RAW 2022, 159-165 (Schlussantrag vom 02.06.2022, C-100/21)