Eine Werbung, die einen Aufkleber, der die Aussage „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Aufkleber „Nibelungen-Kurier“ verknüpft, anpreist, stellt eine gezielte Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG dar. Eine solche Werbeanzeige ist bei objektiver Würdigung nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. …
OLG Koblenz, WRP 2013, 361-363 (Urteil vom 16.01.2013, 9 U 982/12)