FG München
Bei Dienst- und Werkverträgen kommt es für die Frage der Gewinnrealisierung am Bilanzstichtag auf die getroffene zivilrechtliche Vereinbarung und die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften an. Die Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Vertrag wirtschaftlich erfüllt ist. Anders als bei Dienstverträgen ist hierfür bei Werkverträgen i. S. d. §§ 631 ff. BGB zusätzlich die Abnahme des Werks durch den Besteller erforderlich.…
FG München, BB 2023, 2992-2994 (Urteil vom 11.09.2023, 7 K 403/20)