Eine Werbung für eine Immobilie, die auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist, ist wettbewerbswidrig, wenn neben dem Kaufpreis nicht die Höhe des Erbbauzinses und die Restlaufzeit des Erbbaurechts angegeben werden. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Karlsruhe, WRP 2014, 1120-1122 (Urteil vom 07.02.2014, 14 O 77/13 KfH III)