Für die Klagebefugnis eines Verbandes, der einen Hersteller von pflanzlichen Arzneimitteln verklagt, reicht die Mitgliedschaft von Unternehmen aus, die Produkte verwandter Art vertreiben. Auch Apothekeninhaber gelten in diesem Fall als auf dem relevanten Markt tätige Mitbewerber.
LG Nürnberg-Fürth, WRP 2018, 1139-1145 (Urteil vom 22.05.2018, 3 HK O 2081/18)