Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HbgIFG) ist eine auskunftspflichtige Behörde verpflichtet, sich nach Kräften um eine Klärung des Verbleibs einer unauffindbaren Akte – auf die sich ein Informationsanspruch bezieht – zu bemühen.
VG Hamburg, DSB 2010, 25 (Urteil vom 29.04.2009, 13 K 851/07)