Eine gesetzliche Krankenkasse handelt nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, wenn sie aufgrund einer Bestimmung ihrer Satzung gemäß § 194 Abs. 1a SGB V den bei ihr gesetzlich Versicherten den Abschluss privater Krankenzusatzversicherungen vermittelt, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 d GewO zu sein.
OLG Brandenburg, WRP 2013, 219-224 (Urteil vom 04.09.2012, 6 U 20/11)