OLG Naumburg
§ 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG bedeutet eine Sperre für die isolierte Geltendmachung einer Rückforderung für die Zeit nach Stellung des 1. Regulierungsantrages. Rechtsgrundlos vereinnahmte Mehrerlöse dürfen die Netzbetreiber zwar nicht behalten. Der Ausgleich muss aber dadurch erfolgen, dass der Netzbetreiber periodenübergreifend abrechnen muss.
OLG Naumburg, ZNER 2010, 608 (Urteil vom 05.08.2010, 1 U 32/10 (Hs))