OVG Münster
Auch eine Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie, die dieser Nutzung anerkanntermaßen substanzielle Entwicklungsmöglichkeiten belässt, ist unwirksam, wenn die planende Gemeinde die harten Tabukriterien unzutreffend ermittelt, weiche Tabukriterien fehlerhaft festgelegt oder eine mangelhafte Abwägung vorgenommen hat.
OVG Münster, ZNER 2018, 171-179 (Urteil vom 06.03.2018, 2 D 95/15.NE)