Die zur Entlassung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit in der Rechtsprechung und Literatur gebildeten Fallgruppen (§ 42 ZPO) sind auf den Insolvenzverwalter nicht (analog) übertragbar.
BGH, SanB 2024, 68-74 (Beschluss vom 23.11.2023, IX ZB 29/22)