Die direkte Belieferung von Zahnärzten mit Mundspüllösungen verstößt gegen die Pflicht, derartige Arzneimittel nur über Apotheken abzugeben. § 47 AMG erlaubt auch dann keine Ausnahme, wenn die Mundspüllösung auch in anderen Bereichen als der Zahnheilkunde Anwendung findet. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Baden-Baden, WRP 2013, 550-551 (Urteil vom 28.12.2012, 5 O 67/12 KfH)