Ein Unternehmen, das Verbraucher zu Werbezwecken durch Telefonanrufe anspricht, trägt die Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung des telefonisch beworbenen Verbrauchers.
Vahle, DSB 2012, 172-174 (Urteil vom 10.01.2012, 11 O 49/11)