LG Magdeburg
Der Verstoß gegen die mit Versäumnisurteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung – hier: fehlende Änderung eines Internetauftritts – führt zur Verhängung eines Ordnungsgeldes. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes ist die Dauer des Verstoßes ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache der Abschaltung der Internetseite zum Zeitpunkt der Festsetzung des Ordnungsmittels. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)…
LG Magdeburg, WRP 2016, 537 (Beschluss vom 16.11.2015, 7 O 399/15)