AG Hanau
Die Klägerin muss sich den Zugang der streitigen E-Mail zurechnen lassen. Hieran ändert auch die Autoreply-E-Mail dahingehend, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt werde, nichts. Denn die Klägerin hält die E-Mail-Adresse nach wie vor bereit, so dass E-Mails auf dieser Adresse eingehen und somit zugehen können. Das kann durch die erst hierauf erfolgte automatische Rückmeldung nicht mehr rückgängig gemacht werden. …
AG Hanau, K&R 2025, 276-277 (Beschluss vom 03.03.2025, 32 C 226/24)