Bei den Lieferungen von eigenproduziertem und von extern bezogenem Strom von einem Vermieter an die Mieter handelt es sich um selbständige, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen und nicht um unselbständige Nebenleistungen zu den Vermietungsleistungen.
FG Münster, ZNER 2025, 173-176 (Urteil vom 18.02.2025, 15 K 128/21 U)