Maßgeblich für die Einordnung als marktbeherrschendes Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Bedarfsmarktkonzepts letztlich, ob der betreffende Zulieferer hinreichende Möglichkeiten hat, andere Absatzmöglichkeiten für seine Produkte zu finden.
LG Dortmund, RAW 2019, 130-137 (Urteil vom 27.02.2019, 8 O 19/18)