Ein Personaldienstleistungsunternehmen, das unter Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über eine Internet-Plattform Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, kann zum Ersatz der hierdurch ausgelösten Abmahnkosten verpflichtet sein.
Vahle, DSB 2012, 176 (Urteil vom 23.05.2012, 1 S 58/11)