LG Trier
Bei dem Beitrag handelt es sich um als Information getarnte Werbung. Ein werblicher Überschuss kann auch vorliegen, wenn der Artikel – wie hier – weder gegen Entgelt 613noch im Zusammenhang mit Anzeigenwerbung geschaltet wurde, aber ohne besonderen Anlass zweimal einen Produktnamen in positivem Kontext erwähnt. Zudem hat die Beklagte als ähnliche Gegenleistung die Nutzungsrechte an dem Artikel und an dem Bild erhalten. …
LG Trier, K&R 2024, 612-614 (Urteil vom 24.05.2024, 7 HK O 32/23)