Vahle
Ein Mitarbeiter in einem Jobcenter, der Daten, die einzig zur Verwendung im Rahmen deren gesetzlichen Ermächtigung (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) bestimmt waren, ausgedruckt und für private Zwecke verwendet, obwohl weder eine dienstliche Veranlassung noch eine Genehmigung eines solchen Verhaltens vorlag, setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch für eine außerordentliche Kündigung.…
Vahle, DSB 2013, 126 (Urteil vom 11.10.2012, S 15 AL 510/10)