VG Freiburg
Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Zum einen ist nämlich dem Klägervorbringen schon keine präzise Darlegung und Fragestellung dazu zu entnehmen, welche konkrete Bestimmung bzw. Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wegen welchen genauen 284Verstoßes gegen welche konkreten Bestimmungen der Verfassung verfassungswidrig sein sollte. …
VG Freiburg, K&R 2025, 283-284 ([unbekannt] vom 11.09.2024, 9 K 2585/24)