Die naturschutzrechtliche Einschätzung, dass es sich bei Grauammern und Neuntötern um Tierarten handelt, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken einer Kollision mit hellen Turmfüßen betroffen sind, ist nicht vertretbar.
VG Potsdam, ZNER 2021, 441 ([unbekannt] vom 10.09.2020, 5 K 4211/16)