Vahle
Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Strafprozessrechts und der Kommunikationsmöglichkeiten in den letzten Jahren sind Sperrerklärungen im Sinne des § 96 Strafprozessordnung (StPO) in der Regel unwirksam, soweit sie sich auf eine vom zuständigen Strafgericht für zulässig und erforderlich gehaltene Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei beziehen und durch eine audiovisuelle Vernehmung dieser Person unter Nutzung weiterer strafprozessualer Möglichkeiten des Zeugenschutzes deren Enttarnung verhindert werden kann.…
Vahle, DSB 2013, 231 (Beschluss vom 29.05.2013, 8 B 1005/13, 8 D 1006/13)