Es ist irreführend, blickfangartig die Angabe „1,00 € einmalig“ herauszustellen, obwohl zusätzlich weitere Kosten von 29,90 € als „Startpaketpreis“ anfallen, wenn auf den Startpaketpreis nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird.
LG Offenburg, WRP 2024, 1279-1280 (Urteil vom 26.06.2024, 5 O 7/23)