LG Traunstein
Die Bezeichnung eines Vereins privater Sachverständiger als “Deutsche Sachverständigenkammer” erweckt den Eindruck, es handele sich um eine im Sachverständigenbereich tätige öffentlich-rechtliche Einrichtung vergleichbar einer berufsständischen Kammer. Die Bezeichnung ist irreführend mit der Folge, dass der Vereinsname und die entsprechende Internetadresse gelöscht werden müssen.
LG Traunstein, WRPL 2016, Heft 11, Online, - (Urteil vom 22.07.2016, 1 HK O 168/16)