Bei einem bis zum 31.12.2008 abgeschlossenen Zins- und Währungsswap mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind die innerhalb eines Jahres nach Abschluss geleisteten Zahlungen nicht nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerbar.
Meinhardt, RdF 2011, 221-222 (Urteil vom 20.10.2010, 2 K 684/09, IX R 64/10)