Es ist irreführend, blickfangartig die Angabe “1,00 € einmalig” herauszustellen, obwohl zusätzlich weitere Kosten von 29,90 € als “Startpaketpreis” anfallen, wenn auf den Startpaketpreis nicht hinreichend deutlich hingewiesen wird.
LG Offenburg, WRPL 2024, Heft 10, Online, - (Urteil vom 26.06.2024, 5 O 7/23)