Soll ein Arbeitnehmer, der bislang im Rahmen einer Beschäftigung in alternierender Telearbeit weit überwiegend an einem vom Arbeitgeber eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz tätig war, wieder ausschließlich an der Betriebsstätte eingesetzt werden, liegt darin regelmäßig eine beteiligungspflichtige Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG (Rn. 18 ff.).
Bestimmt eine Richtlinie des Unionsrechts eine Sanktion für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Regelungen nicht selbst, obliegt deren Wahl in den Grenzen des Äquivalenz- sowie des Effektivitätsgrundsatzes den Mitgliedstaaten. Die gewählte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Rn. 18).
Eine Feststellungsklage, mit der die Versorgungsleistungsfähigkeit einzelner Entgeltbestandteile geklärt werden soll, betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Das besondere Feststellungsinteresse besteht auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses und damit vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls, wenn der künftige Versorgungsschuldner die Einbeziehung in die Berechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen in Abrede stellt (Rn.…