Der Sechste Senat des BAG entschied am 17.8.2023 zu der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz. Wenn eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG geplant ist und der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste schließen, wird nach der Entscheidung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, …
BB 2023, 1971