R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
25.08.2022
Steuerrecht
EuGH: EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG

EuGH, Urteil vom 1.8.2022 – C-267/21; Uniqa Asigurări SA gegen Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

ECLI:EU:C:2022:614

Volltext BB-Online BBL2022-1941-1

Tenor

Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadenregulierung nicht zu den in dieser Bestimmung angeführten „Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige[n] ähnliche[n] Leistungen sowie [zu] Datenverarbeitung und [zu] Auskunftserteilung“ gehören.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11) geänderten Fassung.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uniqa Asigurări SA (im Folgenden: Uniqa) mit Sitz in Rumänien auf der einen Seite und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor (Nationale Steuerverwaltungsagentur – Generaldirektion für Rechtsbehelfe, Rumänien) und der Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, Rumänien) (im Folgenden zusammen: Steuerverwaltung) auf der anderen Seite über die zum Zweck der Mehrwertsteuererhebung vorzunehmende Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung als erbracht gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Sechste Richtlinie

3          Art. 9 („Dienstleistungen“) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmte:

„(1)       Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2)        Es gilt jedoch …

c)         als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden: …

–          Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände, …

e)         als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort: …

–          Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen, …“

4          Die Sechste Richtlinie wurde durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2006/112 aufgehoben und ersetzt.

Richtlinie 2006/112

5          Titel V („Ort des steuerbaren Umsatzes“) der Richtlinie 2006/112 enthielt u. a. ein Kapitel 3 („Ort der Dienstleistung“), das die Art. 43 bis 59 dieser Richtlinie umfasste.

6          Art. 56 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie sah vor:

„Als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der [Europäischen Union] ansässige Dienstleistungsempfänger oder an Steuerpflichtige, die innerhalb der [Union], jedoch außerhalb des Staates des Dienstleistungserbringers ansässig sind, erbracht werden, gilt der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort: …

c)         Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen, …“

7          Art. 59 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung bestimmt ab dem 1. Januar 2010:

„Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der [Union] ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der [Union] hat gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat: …

c)         Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen; …“

Rumänisches Recht

8          Art. 133 der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Steuergesetzbuch) bestimmt:

„(1)       Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist oder über eine feste Niederlassung verfügt, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird.

(2)        Abweichend von Absatz 1 gilt für folgende Leistungen als Ort der Dienstleistung …

g)         der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder über eine feste Niederlassung verfügt, sofern dieser Dienstleistungsempfänger außerhalb der [Union] ansässig ist oder über eine feste Niederlassung verfügt oder ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt und innerhalb der [Union], jedoch nicht im selben Staat wie der Dienstleistungserbringer, ansässig ist oder über eine feste Niederlassung verfügt, wenn es sich um die folgenden Dienstleistungen handelt: …

5.         Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Juristen und Anwälten, Buchhaltern und Buchprüfern, Studienbüros und sonstige ähnliche Dienstleistungen; …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9          Uniqa bietet in Rumänien Versicherungspolicen an, die das Risiko von Autounfällen und medizinischen Kosten abdecken, die außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats eingetreten sind.

10        In Bezug auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung schloss Uniqa Partnerschaftsverträge mit 26 Gesellschaften mit Sitz außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets (im Folgenden: Partnergesellschaften). Diese Partnergesellschaften regeln die Schadensfälle der Kunden von Uniqa in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat. Sie bearbeiten die Entschädigungsanträge, indem sie u. a. die Schadensakten eröffnen, die Gültigkeit der Versicherungspolice überprüfen, die Ursachen und Umstände des Unfalls prüfen, die Schäden feststellen, den Schaden bewerten, Ersatz- oder Reparaturlösungen vorschlagen, den Ersatzbetrag schätzen, Kostenvoranschläge sowie die Entschädigung für Reparaturen überprüfen und Rückgriffsrechte prüfen. Bei Sachschäden bis zu einem Betrag von 15 000 Euro, die durch einen Unfall verursacht wurden, steht es den Partnergesellschaften frei, Entschädigungsanträge zu genehmigen oder abzulehnen, wobei sie sowohl gegenüber den Versicherungsnehmern als auch gegenüber Uniqa dem Grunde und der Höhe nach für die im Rahmen der Regulierung der Schadensfälle geleisteten Zahlungen haftbar bleiben. Bei Sachschäden, die 15 000 Euro übersteigen, sind sie verpflichtet, bei der Regulierung eines Entschädigungsantrags mit Uniqa zusammenzuarbeiten.

11        Was Krankenversicherungen angeht, bearbeitet Coris International Entschädigungsanträge der Versicherungsnehmer im Namen und für Rechnung von Uniqa. Insbesondere verpflichtet sich Coris International, die Betreuung der Versicherten 24 Stunden pro Tag sicherzustellen sowie technische, organisatorische und rechtliche Unterstützung zu leisten. Außerdem setzt diese Gesellschaft die Höhe der Entschädigung fest, stellt deren Zahlung sicher und unterrichtet Uniqa über eingetretene Ereignisse.

12        Uniqa erklärte die nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Mehrwertsteuer auf Leistungen, die ihr von den Partnergesellschaften und Coris International zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 für die Bearbeitung und die Abwicklung der Schadensfälle in Rechnung gestellt wurden, mit der Begründung nicht, dass der Ort dieser Leistungen gemäß Art. 133 Abs. 1 des Steuergesetzbuchs der Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers sei.

13        Nach einer Prüfung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 erfasste, verpflichtete die Steuerverwaltung Uniqa zur Zahlung eines zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrags in Höhe von insgesamt 3 439 412 rumänischen Lei (RON) (etwa 698 596 Euro) sowie von akzessorischen Kosten in Höhe von insgesamt 3 706 077 RON (etwa 752 760 Euro) betreffend die in der vorstehenden Randnummer genannten Leistungen.

14        Die Steuerverwaltung war der Ansicht, dass nicht die allgemeine Regel des Art. 133 Abs. 1 des Steuergesetzbuchs, sondern die Ausnahme des Art. 133 Abs. 2 Buchst. g Nr. 5 des Steuergesetzbuchs anzuwenden sei. Folglich stellte sie fest, dass sich der Ort der von den Partnerunternehmen und von Coris International erbrachten Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat befinde, in dem der Empfänger dieser Dienstleistungen niedergelassen sei, nämlich in Rumänien.

15        Mit Bescheid vom 15. September 2016 wurde der Einspruch von Uniqa gegen den Steuerbescheid und den Steuerprüfbericht, auf deren Grundlage ihr die Zahlung der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils aufgeführten Beträge auferlegt wurde, zurückgewiesen. Daraufhin erhob Uniqa am 23. Dezember 2016 bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung sowie des Steuerbescheids und des Prüfberichts.

16        Mit Urteil vom 19. Juni 2018 bestätigte dieses Gericht, dass der Ort der Dienstleistung der Schadenregulierung der Ort sei, an dem der Empfänger seinen Sitz habe, im vorliegenden Fall Rumänien, wobei es die Auffassung vertrat, dass diese Leistungen denen der Ingenieure im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie in der durch das Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec (C-222/09, EU:C:2010:593), vorgenommenen Auslegung entsprächen. Die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) hob die in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Bescheide der Steuerverwaltung wegen ungerechtfertigt langer Dauer der Steuerprüfung teilweise auf und wies die Klage im Übrigen ab.

17        Uniqa und die Steuerverwaltung legten gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

18        Es weist darauf hin, dass der Gerichtshof die Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der Erbringung von Dienstleistungen bereits ausgelegt habe. Insbesondere habe er in seinem Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406), festgestellt, dass sich der Ausdruck „sonstige ähnliche Leistungen“ nicht auf Berufe wie die des Anwalts, Beraters, Buchprüfers oder Ingenieurs beziehe, sondern nur auf Leistungen. Außerdem beziehe sich dieser Ausdruck nicht auf ein Element, das den in der Sechsten Richtlinie aufgeführten unterschiedlichen Tätigkeiten gemeinsam sei, sondern auf Leistungen, die irgendeiner dieser Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich seien.

19        Diese Rechtsprechung erlaube es jedoch nicht, im Ausgangsrechtsstreit das Problem der Einstufung der Erbringung komplexer Dienstleistungen, die vielfältige Tätigkeiten umfassten, zu lösen; von Dienstleistungen, die – wie die von den Partnergesellschaften und Coris International erbrachten Dienstleistungen der Bearbeitung und Regulierung von Schadensfällen – als Ganzes zu betrachten seien.

20        Unter diesen Umständen hat der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können bei der Auslegung von Art. 59 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung die von den Partnergesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Bearbeitung und Regulierung von Unfällen in die Kategorie der Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen eingestuft werden?

Zur Vorlagefrage

21        Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22        Hierzu ist festzustellen, dass Art. 59 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ab dem 1. Januar 2010 anwendbar ist. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts geht es aber im Ausgangsrechtsstreit darum, dass Uniqa es unterlassen hat, für die von den Partnergesellschaften und Coris International im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 erbrachten Dienstleistungen Mehrwertsteuer anzumelden. Vor diesem Hintergrund ist diese Bestimmung auf den Ausgangsrechtsstreit in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar.

23        In Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und der Formulierung der Vorlagefrage ist hingegen festzustellen, dass für die Entscheidung dieses Rechtsstreits die Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 maßgeblich ist.

24        Unter diesen Umständen ist, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, die Vorlagefrage umzuformulieren und festzustellen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadenregulierung zu den in dieser Bestimmung angeführten „Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige[n] ähnliche[n] Dienstleistungen sowie [zu] Datenverarbeitung und [zu] Überlassung von Informationen“ gehören.

25        Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 nicht auf Berufe wie die des Rechtsanwalts, Beraters, Buchprüfers oder Ingenieurs bezieht, sondern auf Dienstleistungen. Der Unionsgesetzgeber zieht die in dieser Bestimmung angeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Dienstleistungen zu definieren (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec, C-222/09, EU:C:2010:593, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26        Demnach ist zu klären, ob Dienstleistungen der Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, zu den Dienstleistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 angeführten Berufe erbracht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann, C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27        Insoweit ist vorab zu erläutern, dass in Anbetracht der beiden Umstände, dass zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und zum anderen ein Umsatz, der wirtschaftlich eine einheitliche Dienstleistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, das Wesen des betreffenden Umsatzes zu ermitteln ist, um festzustellen, ob es sich bei den erbrachten Dienstleistungen um mehrere selbständige Hauptleistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt. Ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 18 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28        Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen der Schadenregulierung aber komplexe Dienstleistungen, die vielfältige Tätigkeiten umfassten, die als Ganzes zu betrachten seien. Wie in den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, erfassen die von den Partnerunternehmen erbrachten Dienstleistungen sämtliche Tätigkeiten im Bereich der Schadenregulierung, an denen Kunden von Uniqa beteiligt sind, in den Ländern, in denen diese Schadensfälle eintreten. Zu diesen Dienstleistungen gehört auch die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis, da für Sachschäden von bis zu 15 000 Euro, die durch einen Unfall verursacht wurden, die Genehmigung oder Ablehnung von Entschädigungsanträgen erforderlich ist. Ebenso bearbeitet Coris International in Bezug auf die Krankenversicherungen im Namen und für Rechnung von Uniqa Entschädigungsanträge der Versicherungsnehmer, indem sie alle erforderlichen organisatorischen, technischen und rechtlichen Dienstleistungen erbringt.

29        Nach dieser einleitenden Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Ingenieurberufs Leistungen umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es nicht nur darum geht, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden, sondern auch darum, neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser oder neuer Probleme zu entwickeln (Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec, C-222/09, EU:C:2010:593, Rn. 21).

30        Die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadenregulierung, wie sie in den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Urteils dargestellt sind, sind aber keine Leistungen, die diesen Merkmalen entsprechen. Insbesondere erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Bewertung von Schäden, die sich aus einem Verkehrsunfall ergeben, von einem Ingenieur vorgenommen werden kann, doch gehört eine solche Tätigkeit offensichtlich nicht zu den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen dieses Berufs erbracht werden. Eine solche Möglichkeit kommt im Übrigen auch nicht in Betracht, wenn es um die Beurteilung von Patienten im Rahmen einer Krankenversicherung für Auslandsreisen geht.

31        Daher ist festzustellen, dass Dienstleistungen der Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, nicht unter den Begriff der Dienstleistungen von Ingenieuren im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 fallen.

32        Zweitens hat der Gerichtshof zu den im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachten Leistungen bereits festgestellt, dass sie hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1997, von Hoffmann, C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 17, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-401/06, EU:C:2007:759, Rn. 36 und 37).

33        Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Leistungen eines Rechtsanwalts vor allem der Rechtspflege dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-401/06, EU:C:2007:759, Rn. 39).

34        Dienstleistungen, wie sie von den Partnergesellschaften und Coris International zur Schadenregulierung erbracht werden, gehören aber nicht zu den Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen des Anwaltsberufs erbracht werden. Diese sind nämlich durch ihren Beitrag zur Rechtspflege gekennzeichnet, während die Dienstleistungen der Schadenregulierung im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft überwiegend einer wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen.

35        Insbesondere haben solche Dienstleistungen der Schadenregulierung im Wesentlichen die Feststellung und Bewertung der entstandenen Schäden oder Krankheitskosten und die Ermittlung der dem Versicherten geschuldeten Entschädigung sowie gegebenenfalls die tatsächliche Zahlung dieser Entschädigung zum Gegenstand und gehören als solche nicht zwangsläufig in den Bereich der Rechtsstreitigkeiten. Somit erfordern diese Leistungen nicht von vornherein die Vertretung und Verteidigung der Interessen der Versicherungsgesellschaft in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen, auch wenn sich die Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls als erforderlich erweisen kann.

36        Folglich fallen Dienstleistungen der Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, nicht unter den Begriff der Leistungen von Anwälten im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112.

37        Drittens ist festzustellen, dass die Dienstleistungen der Schadenregulierung, wie sie von den Partnerunternehmen und Coris International erbracht werden, nicht den Leistungen entsprechen, die hauptsächlich und gewöhnlich von einem Berater, einem Studienbüro oder einem Buchprüfer erbracht werden. Insbesondere setzen Dienstleistungen der Schadenregulierung im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft im Gegensatz zu Beratungsdienstleistungen die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Gewährung einer Entschädigung oder deren Ablehnung voraus, was nicht auf Beratungsdienstleistungen reduziert werden kann.

38        Viertens ist zu klären, ob Dienstleistungen der Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, unter „sonstige ähnliche Leistungen“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 fallen.

39        Der Ausdruck „sonstige ähnliche Leistungen“ bezieht sich nicht auf ein Element, das den in dieser Bestimmung aufgeführten unterschiedlichen Tätigkeiten gemeinsam ist, sondern auf Leistungen, die irgendeiner dieser Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind. Eine Leistung ist dann einer in dieser Vorschrift aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-401/06, EU:C:2007:759, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40        Hierzu genügt der Hinweis, dass solche Dienstleistungen die Bearbeitung und Verwaltung von Entschädigungsanträgen der Versicherten der Versicherungsgesellschaft, in deren Namen und für deren Rechnung sie erbracht werden, bezwecken.

41        So ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die von den Partnerunternehmen erbrachten Schadenregulierungsleistungen komplexe Dienstleistungen der Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen umfassen, die aus vielfältigen Tätigkeiten bestehen, die als ein Ganzes zu betrachten sind, mit dem ein dem Geschädigten außerhalb seines Wohnsitzmitgliedstaats entstandener Schaden nach Verfahren, mit denen dieser vertraut ist, behoben werden soll. Im Übrigen hat das vorlegende Gericht zu den von Coris International erbrachten Leistungen ausgeführt, dass es sich um Tätigkeiten handle, die im Hinblick auf die Abwicklung von Anträgen ausgeübt würden, die von Inhabern von für Auslandsreisen geltende Krankenversicherungspolicen gestellt worden seien, die von Uniqa für ihre Kunden abgeschlossen worden seien und u. a. die Betreuung der Versicherten 24 Stunden pro Tag sicherstellten und technische, organisatorische und rechtliche Unterstützung der Versicherten umfassten.

42        Keine der in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 aufgeführten Dienstleistungen von Ingenieuren, Anwälten, Buchprüfern, Studienbüros oder Beratern verfolgt jedoch den in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Zweck.

43        Folglich sind Dienstleistungen der Schadenregulierung, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, nicht als „sonstige ähnliche Leistungen“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 anzusehen.

44        Fünftens ist schließlich auch festzustellen, dass solche Dienstleistungen der Schadenregulierung nicht mit Datenverarbeitungsdiensten verglichen und auch nicht mit der Überlassung von Informationen gleichgesetzt werden können.

45        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadenregulierung nicht zu den in dieser Bestimmung angeführten „Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige[n] ähnliche[n] Leistungen sowie [zu] Datenverarbeitung und [zu] Auskunftserteilung“ gehören.

Kosten

46        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

stats