LG Stuttgart
Bei verbotenen Geschäften führt die Anwendung des Bruttoprinzips des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB im Vollstreckungsverfahren nicht zu einer Entreicherung oder zu einer sonstigen Unverhältnismäßigkeit einer Einziehung gem. § 459g Abs. 5 StPO. Vielmehr kommt es dafür auf eine Gesamtbetrachtung des im Vollstreckungsverfahrens noch vorhandenen Vermögens und eine Existenzgefährdung der Einziehungsbeteiligten an. …
LG Stuttgart, ZLR 2020, 808-828 (Beschluss vom 05.08.2020, 176 Js 42172/15)