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BB 2019, 1850
LAG München 
Anspruch des Betriebsrats auf die namentliche Nennung von schwangeren Mitarbeiterinnen auch gegen deren Willen (Beschluss vom 27.09.2017, 11 TaBV 36/17)

Der Betriebsrat hat einen Anspruch aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe der zu deren Wahrnehmung erforderlichen Informationen; erforderlich ist auch die namentlich konkretisierte Information über Schwangerschaften; eine allgemeine Nennung der Arbeitsplätze genügt nicht.

LAG München, BB 2019, 1850-1856 (Beschluss vom 27.09.2017, 11 TaBV 36/17)

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