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BB 2022, 166
BFH 
Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG (Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/19)

Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 – VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011, 233 [BB-Entscheidungsreport Lühn, BB 2011, 102, StB 2010, 418 Ls]).

BFH, BB 2022, 166-168 (Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/19)

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