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BB 2012, 1153
Cisch, Theodor B. und Bleeck, Christine und Karst, Michael 
Cisch, Theodor B. und Bleeck, Christine und Karst, Michael
BB-Rechtsprechungsreport zur betrieblichen Altersversorgung 2011/2012

Anrechnung, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsvereinbarung, Betriebsübergang, Direktversicherung, Entgeltumwandlung, Gleichbehandlung, Rechtsprechungsreport

BB 2012, 1153 (Heft 18)
Die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat im Berichtszeitraum des letzten Jahres (Mai 2011 bis April 2012) wiederum viele Aspekte des Rechtsgebiets der betrieblichen Altersversorgung weiter vertieft. Der 3. Senat hat dabei seine langjährige Rechtsprechung bestätigt bzw. gefestigte Rechtsprechung anderer Senate des BAG auf die betriebliche Altersversorgung übertragen, so z. B. zum Widerruf eingeschränkt unwiderruflicher Bezugsrechte in der Insolvenz, zur Entstehung einer betrieblichen Übung gegenüber Versorgungsempfängern, zu Fragen der Gleichbehandlung, zum Begriff der Invalidität bei Verweis auf das Sozialversicherungsrecht, zur Wirkung dynamischer Verweisungen auf tarifliche Regelungen bei Betriebsübergang und zur Änderbarkeit von Gesamtzusagen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen. Auf der anderen Seite hat der 3. Senat viele Themen erstmals detailliert beleuchtet oder weiterentwickelt, so etwa die Voraussetzungen der Tariföffnungsklausel in § 17 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (vorliegend im Hinblick auf die Abdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung), Fragen der Altersdiskriminierung, die Anrechenbarkeit von Leistungen anderer Versorgungsträger auf Betriebsrenten, die Frage des Schicksals von Gesamtzusagen bei Beendigung ablösender Betriebsvereinbarungen und Grundsätze zur Anpassung betrieblicher Versorgungsleistungen, hier insbesondere die Voraussetzungen einer die Anpassungsprüfung verdrängenden 1 %-Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, die Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben nach § 16 Abs. 4 BetrAVG sowie Einzelheiten zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.

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