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BB 2020, 946
OLG München 
Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (Beschluss vom 11.03.2020, 31 Wx 341/17)

Haben die in einem Spruchverfahren gestellten Anträge auf Erhöhung der Abfindung/des Ausgleichs in der Hauptsache keinen Erfolg, kommt nach der Regelung des § 15 Abs. 2 SpruchG (“unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs”) grundsätzlich auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht.

OLG München, BB 2020, 946 (Beschluss vom 11.03.2020, 31 Wx 341/17)

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