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BB 2022, 1857
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Nachhaltigkeit ist das große Thema (s. hierzu auch den Blickpunkt und die Meldungen auf S. 1897 f. in diesem Heft). Seit dem 2.8.2022 muss es auch in der Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Anpassung der in Deutschland unmittelbar geltenden Delegierten Verordnung 2017/565 n. F., mit welcher der europäische Gesetzgeber die Finanzmarktrichtlinie MiFID II ergänzt hat. Die Änderung dient dem Ziel, Aspekte der Nachhaltigkeit in die Finanzberatung einzubeziehen und Finanz- und Kapitalströme in umweltfreundliche Investitionen zu lenken (Meldung BaFin vom 3.8.2022). Konkret bedeute dies, dass Anlageberater ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit befragen müssen und ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen dürfen, die ihren Nachhaltigkeitswünschen entsprechen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt: in ökologisch nachhaltige Investitionen i. S. d. Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852), in nachhaltige Investitionen i. S. d. Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) und danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen. Wie die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden konkret ausgestaltet werden solle, sei gesetzlich nicht vorgegeben. Die BaFin erwarte, dass sich die Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig an den entsprechenden Leitlinien (Guidelines) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) orientieren, die bisher allerdings nur im Entwurf vorliegen. Die BaFin werde die Umsetzung der neuen Regelungen eng begleiten.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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