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BB 2021, 3029
 

Im Blickpunkt

Abbildung 8

Dies ist der letzte Blickpunkt des Ressorts Steuerrecht in diesem Jahr. Zeit, ein wenig zurückzuschauen, was aus unternehmensteuerlicher Sicht von 2021 bleiben wird, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Zu nennen ist zunächst das ATAD-Umsetzungsgesetz, mit dem die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie umgesetzt wurde, welches u. a. bei hybriden Gestaltungen den Betriebsausgabenabzug in bestimmten Fällen einschränkt und eine neue Entstrickungsregelung einführte. Ferner das Abzugsteuerentlastungs- und das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz, welches die Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer schuf, und nicht zuletzt das Dritte-Corona-Steuerhilfegesetz, um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen zu mildern. Zu nennen ist auch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze bei der Grunderwerbsteuer durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes. Aus der Rechtsprechung ist das Urteil des BGH zu Cum-Ex von erheblicher Bedeutung, da es diesen Gestaltungen das Siegel der Strafbarkeit auferlegte und zu erheblichen Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden führte und noch führen wird. Auf internationaler Ebene ist Pillar One und Pillar Two zu nennen. Wie geht es weiter? Der Koalitionsvertrag enthält nur wenige unternehmensbezogene Aspekte wie z. B. die Einführung der Superabschreibung, Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, die Revision des Optionsmodells/Thesaurierungsbesteuerung, die Flexibilisierung der Grunderwerbsteuer und die Start-up-, Gründungs- und Innovationsförderung. Im Großen und Ganzen nur Einzelmaßnahmen, keine Unternehmensteuerreform aus einem Guss. Trotzdem wird auch das Steuerjahr 2022 sicher spannend bleiben, worüber dann an dieser Stelle zu berichten sein wird. In diesem Sinne gesegnete Weihnachten und alles Gute für 2022!

Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

 
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